DSGVO & Recht Nr. 22/22 10 Min Lesezeit Geprüft & aktualisiert am 2. August 2026

KI-Kennzeichnung gilt jetzt: Was Webseiten wirklich müssen

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50 der EU-KI-Verordnung. Aber nicht jeder KI-Text und nicht jedes KI-Bild braucht ein Label. Hier steht, wer was offenlegen muss – präzise, praktisch und ohne Panik.

Rechtsstand 2. August 2026Primärquellen geprüft

Seit dem 02.08.2026 gilt Art. 50 der EU-KI-Verordnung. Für normale Unternehmenswebseiten sind vor allem drei Fälle relevant: Menschen interagieren direkt mit einem KI-System, die Webseite zeigt einen Deepfake, oder sie veröffentlicht KI-generierten Text zu einem Thema von öffentlichem Interesse ohne substanzielle menschliche Prüfung und redaktionelle Verantwortung. Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für alle KI-Texte und alle KI-Bilder gibt es nicht. Ob Ihre Webseite betroffen ist, zeigt der kostenlose BFSG- & KI-Check in sieben Fragen.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung eines KI-Systems redaktionell überarbeitet. Die Aussagen wurden mit den unten verlinkten Primärquellen abgeglichen; verantwortlich für die Veröffentlichung ist Juan-Paul du Preez.

Was neu ist: Die EU-Kommission hat ihre finalen Leitlinien am 20. Juli 2026 veröffentlicht. Dieser Beitrag wurde am 2. August vollständig danach aktualisiert. Die Leitlinien sind eine nicht bindende Auslegungshilfe; verbindlich entscheidet im Streitfall der Europäische Gerichtshof.

Was seit dem 2. August 2026 gilt

Die EU-KI-Verordnung (englisch AI Act) ist seit 2024 in Kraft und gilt stufenweise. Seit dem 02.08.2026 sind die Transparenzpflichten aus Art. 50 anwendbar. Sie unterscheiden vier Fälle – und vor allem zwei verantwortliche Rollen:

FallWer ist verantwortlich?Was ist zu tun?
Direkte Interaktion mit KIAnbieter des KI-SystemsMenschen klar informieren, spätestens bei der ersten Interaktion
Synthetische Bilder, Audio, Video oder TexteAnbieter des generierenden KI-SystemsAusgaben maschinenlesbar markieren und erkennbar machen
Emotions- oder biometrische KategorisierungBetreiber des KI-SystemsBetroffene Menschen über den Einsatz informieren
Deepfakes und bestimmte Texte von öffentlichem InteresseBetreiber des KI-SystemsKI-Ursprung klar und wahrnehmbar offenlegen

Für alle vier Fälle gilt zusätzlich Art. 50 Abs. 5: Die Information muss klar und unterscheidbar, spätestens bei der ersten Interaktion oder Exposition und im Einklang mit den anwendbaren Barrierefreiheitsanforderungen bereitgestellt werden.

Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringt oder in Betrieb nimmt. Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich einsetzt. Ein Unternehmen kann je nach Aufbau beide Rollen gleichzeitig haben.

Für typische Firmenwebseiten sind direkte KI-Interaktionen, Deepfakes und bestimmte KI-Texte die wichtigsten Themen. Emotions- und biometrische Kategorisierung ist seltener, darf aber bei Analyse-, Recruiting- oder Personalisierungswerkzeugen nicht vergessen werden. Eine pauschale Ausnahme für Kleinstunternehmen gibt es nicht; ob eine Pflicht greift, hängt vom konkreten System und Einsatz ab.

Chatbots: Anbieterpflicht statt pauschaler Betreiberpflicht

Bei einem Chatbot trifft die Pflicht aus Art. 50 Abs. 1 zunächst den Anbieter des interaktiven KI-Systems. Er muss das System so gestalten, dass Besucher erkennen, dass sie mit KI interagieren. Die Information muss klar und unterscheidbar sein und spätestens bei der ersten Interaktion erscheinen.

Ein Satz nur in den AGB, in der Datenschutzerklärung oder auf einer separaten Hilfeseite reicht nach den finalen Kommissionsleitlinien nicht. Auch „digitaler Assistent“ ist zu unklar. Eine passende Begrüßung lautet zum Beispiel:

„Hallo, ich bin der KI-Assistent von [Unternehmen]. Ich beantworte Fragen automatisch.“

Praktisch heißt das:

  • Unveränderter Fremddienst: Der Chatbot-Anbieter ist regelmäßig der Anbieter im Sinne der Verordnung. Als Webseiten-Unternehmen sollten Sie trotzdem testen, ob der Hinweis in Ihrer konkreten Einbindung sichtbar ist, und das Ergebnis dokumentieren.
  • Eigenentwicklung oder eigene Marke: Wer einen Chatbot selbst entwickelt, wesentlich verändert oder unter eigenem Namen in Betrieb nimmt, kann selbst Anbieter sein und muss die Offenlegung in das System einbauen.
  • Mensch und KI gemischt: Wenn einzelne Antworten direkt von KI kommen, müssen diese als solche erkennbar sein. Werden KI-Vorschläge dagegen von einem Menschen substanziell geprüft und vom Menschen selbst versendet, greift Art. 50 Abs. 1 für diese Ausgabe regelmäßig nicht.
  • „Das ist doch offensichtlich“: Diese Ausnahme ist eng. Bei frei zugänglichen Support-Chatbots mit menschlich wirkender Sprache sollte man sich nicht darauf verlassen.

Eine einzelne, gut sichtbare Information vor oder bei der ersten Nachricht genügt nach den Leitlinien in den meisten normalen Fällen. Zusätzliche Erinnerungen können bei längeren oder besonders sensiblen Interaktionen nötig sein.

Deepfakes: welche KI-Medien ein Label brauchen

Die sichtbare Offenlegungspflicht für Betreiber betrifft nicht jedes KI-Bild. Sie betrifft Deepfakes: KI-erzeugte oder KI-manipulierte Bilder, Videos oder Tonaufnahmen, die realistische Personen, Objekte, Orte, Lebewesen oder Ereignisse zeigen und fälschlich authentisch oder wahr wirken können.

Wer solche Inhalte beruflich einsetzt, muss ihren KI-Ursprung klar und wahrnehmbar offenlegen – beispielsweise mit „KI-generiert“ direkt am Inhalt. Eine unsichtbare Metadaten-Markierung des KI-Werkzeugs ersetzt dieses sichtbare Label nicht. Die EU stellt optionale Kennzeichnungs-Icons bereit; verpflichtend ist nicht ein bestimmtes Symbol, sondern eine wirksame, klare und barrierefrei zugängliche Offenlegung.

BeispielEinordnung nach den EU-Leitlinien
Realistisches KI-„Mitarbeiterfoto“, das wie eine echte Person im Team wirktRegelmäßig Deepfake-Risiko; klar offenlegen oder besser nicht verwenden
Realistischer synthetischer CEO oder Influencer in einem WerbevideoDeepfake; Offenlegung erforderlich
KI-Produktbild, das Aussehen, Qualität oder Nutzung irreführend verändertKann Deepfake sein; Kontext und Täuschungswirkung entscheiden
Echtes Produkt vor einem KI-generierten Hintergrund ohne IrreführungNach dem Leitlinienbeispiel kein Deepfake
Stilisierte Illustration, Fantasieszene oder klarer CartoonRegelmäßig kein Deepfake

Bei erkennbar künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Deepfakes entfällt die Offenlegung nicht vollständig. Sie darf nur so gestaltet werden, dass sie das Werk nicht unnötig beeinträchtigt. Für reine Werbung ist diese Erleichterung nicht automatisch verfügbar.

KI-Texte: wann menschliche Prüfung wirklich reicht

Bei Texten ist der Anwendungsbereich enger als viele Schlagzeilen suggerieren. Die Offenlegungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 greift nur, wenn der Text:

  1. veröffentlicht wird, also einem unbestimmten, größeren Publikum zugänglich ist,
  2. die Öffentlichkeit informieren soll, und
  3. ein Thema von öffentlichem Interesse behandelt, etwa Politik, Verwaltung, Recht, Gesundheit, Umwelt, Verbrauchersicherheit oder relevante wirtschaftliche und wissenschaftliche Entwicklungen.

Selbst dann entfällt das Label, wenn beide Bedingungen der Redaktionsausnahme erfüllt sind:

  1. Ein fachkundiger Mensch prüft den Inhalt substanziell. Nach den Leitlinien gehört mindestens ein Faktencheck dazu. Reine Rechtschreib-, Grammatik- oder oberflächliche Plausibilitätsprüfung genügt nicht.
  2. Eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung. Identität und Kontakt sollten leicht auffindbar sein, etwa im Impressum oder Autorenkasten.

Wichtig: Nimmt eine KI nach der menschlichen Freigabe noch inhaltliche Änderungen vor, ist die Ausnahme für die geänderte Fassung wieder gefährdet. Der menschliche Faktencheck gehört deshalb ans Ende des Redaktionsprozesses.

Praxisbeispiel: Reine Produktbeschreibungen und Werbetexte fallen laut Kommissionsleitlinien regelmäßig nicht unter diese Textregel. Enthalten sie jedoch Aussagen zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit, kann die Einordnung anders ausfallen.

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Was ausdrücklich nicht kennzeichnungspflichtig ist

Art. 50 ist keine Generalpflicht, jeden KI-Einsatz offenzulegen. Regelmäßig außerhalb der sichtbaren Kennzeichnungspflicht liegen:

  • Texte von öffentlichem Interesse mit echter menschlicher Schlussprüfung und klarer redaktioneller Verantwortung
  • Reine Werbung und Produktbeschreibungen, soweit sie keine Aussagen etwa zu Gesundheit, Sicherheit oder Nachhaltigkeit enthalten
  • Private oder interne Texte, etwa interne Unternehmenskommunikation oder individuelle Korrespondenz, die nicht veröffentlicht wird
  • Stilisierte Illustrationen, Fantasie und Cartoons, die nicht fälschlich authentisch oder wahr wirken
  • Unwesentliche KI-Bearbeitungen wie Rauschreduzierung, Farbkorrektur, Kompression oder rein ästhetische Hintergrundanpassungen, soweit sie die Wahrnehmung der Authentizität nicht relevant verändern

Auch Logos, Code, Kalkulationen oder interne Entwürfe sind nicht allein deshalb sichtbar zu kennzeichnen, weil KI als Werkzeug beteiligt war. Andere Rechtsgebiete – etwa Datenschutz, Urheberrecht oder das Verbot irreführender Werbung – können trotzdem zusätzlich gelten.

Was die Übergangsfrist bis Dezember bedeutet

Die Transparenzpflichten aus Art. 50 gelten seit dem 2. August 2026. Die oft genannte Frist bis 2. Dezember 2026 ist keine allgemeine Schonfrist für Webseiten.

Sie betrifft ausschließlich die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 durch Anbieter generativer KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 auf den Markt gebracht oder in Betrieb genommen wurden. Chatbot-Offenlegungen nach Abs. 1 und sichtbare Labels für neue Deepfakes oder erfasste Texte nach Abs. 4 gelten bereits jetzt.

Vor dem 2. August erzeugte und bereits bereitgestellte Inhalte müssen nach den Kommissionsleitlinien nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Ein vor dem Stichtag erzeugter Text, der erst danach zu einem Thema von öffentlichem Interesse veröffentlicht wird, kann dagegen bereits unter die neue Regel fallen.

Aufsicht, Beschwerden und Bußgelder

Die Durchsetzung liegt bei den zuständigen Marktüberwachungsbehörden; je nach System können außerdem europäische oder sektorspezifische Behörden zuständig sein. In Deutschland hat der Bundestag das KI-Durchführungsgesetz im Juni 2026 beschlossen, der Bundesrat hat es im Juli gebilligt. Die Bundesnetzagentur erhält darin die allgemeine zentrale Rolle, soweit keine andere Fachbehörde zuständig ist.

Behörden können von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde tätig werden. Art. 85 der KI-Verordnung gibt betroffenen Personen sowie anderen natürlichen oder juristischen Personen mit begründetem Anlass ein Beschwerderecht bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Für Verstöße gegen Art. 50 nennt die Verordnung einen Höchstrahmen von 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes. Bei Unternehmen gilt grundsätzlich der höhere Wert; bei KMU einschließlich Start-ups dagegen der niedrigere. Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Art, Schwere, Dauer, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Zusammenarbeit und weitere Umstände des Einzelfalls fließen in die Entscheidung ein.

Keine Panik-Zahl: 15 Millionen Euro sind der gesetzliche Höchstrahmen, nicht das typische Bußgeld für einen kleinen Betrieb. Entscheidend sind der konkrete Verstoß und die Verhältnismäßigkeit.

6-Schritte-Check für Ihre Webseite

  1. Inventar erstellen: Wo interagiert KI direkt mit Menschen? Wo erzeugt oder verändert sie Texte, Bilder, Audio oder Video? Gibt es Emotions- oder biometrische Analyse?
  2. Rolle klären: Nutzen Sie einen fertigen Dienst unverändert, oder stellen Sie ein eigenes, angepasstes beziehungsweise selbst gebrandetes KI-System bereit? Dokumentieren Sie Anbieter und Betreiber.
  3. Chatbot real testen: Erscheint spätestens bei der ersten Interaktion ein klarer KI-Hinweis? Nicht nur in AGB oder Datenschutz nachsehen – den Nutzerweg selbst durchspielen und einen Screenshot speichern.
  4. Deepfakes prüfen: Realistische KI-Personen, Stimmen, Produktdarstellungen und Ereignisse auf Webseite und Social Media identifizieren. Sichtbar kennzeichnen, ersetzen oder fachlich prüfen.
  5. Redaktionsprozess belegen: Bei KI-Texten zu öffentlichen Themen einen fachkundigen Menschen Fakten und Inhalt prüfen lassen. Verantwortliche Person, Datum und finale Version dokumentieren.
  6. Beschaffung absichern: Bei neuen KI-Diensten vertraglich und technisch prüfen, ob Anbieter die erforderliche Offenlegung und maschinenlesbare Markierung unterstützen.

Häufige Fragen

Muss ich Texte kennzeichnen, die ChatGPT geschrieben hat?

In den meisten Fällen nicht allein wegen der Nutzung von ChatGPT. Reine Werbung und Produktbeschreibungen fallen regelmäßig nicht unter die Textregel. Bei Texten zu Themen von öffentlichem Interesse entfällt die Offenlegung nur, wenn ein fachkundiger Mensch den Inhalt substanziell prüft, mindestens die Fakten kontrolliert und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt.

Gilt die KI-Kennzeichnungspflicht auch für kleine Unternehmen?

Ja, wenn ihr konkreter KI-Einsatz unter Art. 50 fällt. Es gibt keine pauschale Kleinstunternehmens-Ausnahme. Kleine Unternehmen profitieren bei Bußgeldern aber von der KMU-Regel: Maßgeblich ist der niedrigere der beiden Höchstwerte.

Wie kennzeichne ich KI-Inhalte richtig?

Bei interaktiver KI muss der Anbieter die Information klar und spätestens bei der ersten Interaktion bereitstellen, etwa in der Begrüßungsnachricht. Deepfakes und ungeprüfte KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse brauchen eine klare, wahrnehmbare Offenlegung bei der ersten Exposition. Die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 ist grundsätzlich eine Anbieterpflicht.

Was passiert bei Verstößen gegen die KI-Kennzeichnungspflicht?

Zuständige Marktüberwachungsbehörden können Verstöße von Amts wegen oder nach Beschwerden verfolgen. Der allgemeine Höchstrahmen beträgt 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes. Bei KMU einschließlich Start-ups gilt von diesen beiden Höchstwerten der niedrigere; Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Muss mein Chatbot-Anbieter den KI-Hinweis liefern?

Die Pflicht aus Art. 50 Abs. 1 trifft den Anbieter des interaktiven KI-Systems. Bei einem unverändert eingebundenen Fremddienst ist das regelmäßig der Chatbot-Anbieter; bei einem selbst entwickelten, wesentlich veränderten oder unter eigener Marke bereitgestellten System kann das Webseiten-Unternehmen selbst Anbieter sein. Betreiber sollten die tatsächliche Anzeige trotzdem testen und dokumentieren.

Primärquellen & Rechtsstand

Dieser Beitrag wurde anhand der folgenden offiziellen Quellen geprüft:

Transparenz & Verantwortung: Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erarbeitet und am 2. August 2026 anhand der aufgeführten Primärquellen aktualisiert. Verantwortlich für die Veröffentlichung: Juan-Paul du Preez. Dieser Ratgeber bietet allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Über den Autor: Juan-Paul du Preez, Webdesigner aus Itzehoe, baut mit Günstige Webseiten Festpreis-Webseiten für Selbstständige und kleine Unternehmen in ganz Norddeutschland: erste Vorschau in 24 Stunden, Launch nach Ihrer Freigabe.

Fazit & nächster Schritt

Die KI-Transparenzpflichten gelten jetzt – aber sie verlangen keine pauschalen „mit KI erstellt“-Schilder auf jeder Firmenwebseite. Entscheidend sind Rolle und Einsatz: klare Information bei direkter KI-Interaktion, sichtbare Offenlegung bei Deepfakes und ein belastbarer Redaktionsprozess für KI-Texte zu öffentlichen Themen.

Der beste Nachweis ist ein einfacher Prozess: Systeme inventarisieren, Rollen klären, Nutzerweg testen, problematische Medien prüfen und die menschliche Schlussredaktion dokumentieren.

Vertiefend: BFSG- & KI-Check · Google-Fonts-Abmahnung vermeiden · KI-Findbarkeit (AEO).

Hinweis: Dieser Ratgeber ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung, Rechtsstand 2. August 2026. Bei konkreten Rechtsfragen zur KI-Verordnung hilft eine auf IT-Recht spezialisierte Kanzlei.

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